Gutachten

Ein Gericht kann eine Testierunfähigkeit nur auf Grund eines Sachverständigengutachtens feststellen. Dazu beauftragt das Gericht einen Sachverständigen. Dieser muss Psychiater sein (OLG München 2020).

OLG München, Beschluss v. 14.1.2020-31 Wx 466/19

Auch Privatpersonen bzw. deren Rechtsanwälte können bei dafür befähigten Ärzten Gutachten zur Frage der Testierfähigkeit bzw. Testierunfähigkeit eines Erblassers in Auftrag geben. Dies kann z.B. dann erforderlich sein, wenn die Testierfähigkeit des Erblassers angezweifelt wird. Hierzu ist in einem zivilgerichtlichen Verfahren zur Klärung der Frage, ob der Erblasser noch testierfähig war, die Testierunfähigkeit nachzuweisen. Denn die Testierfähigkeit gilt als der Normalfall.

KG (7.9.1999)1 W 4291/98; OLG Jena (4.5.2005) 9W 612/04

Gutachter

Der Gutachter muss Psychiater oder Nervenarzt sein (OLG München,2020) und sollte wegen der speziellen Aspekte in Alter wie Multimorbidität, neuropsychiatrische Alterserkrankungen wie Demenz klinische Erfahrungen im Bereich der Gerontopsychiatrie verfügen.

OLG Münche, Beschluss v. 14.1.2020- 31 Wx 466/19

Gutachten

Da der Erblasser bei Abfassung des Gutachtens schon verstorben ist, handelt es sich bei dem Gutachten um ein so genanntes Aktengutachten, das nur auf den Angaben und Aussagen, die in den vorhandenen Unterlagen (z.B. Arztbriefen, Betreuungsgutachten etc.) enthalten sind, basiert. Auf die Schwierigkeiten einer posthumen Begutachtung der Testierfähigkeit anhand der Aktenlage ist in Fachzeitschriften mehrfach hingewiesen worden (s. Wetterling,2020).


weiterführende Literatur:

Wetterling T. Freier Wille und neuropsychiatrische Erkrankungen. 2. überarb. Auflage, Kohlhammer, Stuttgart, 2020 ISBN 9783170379145

 

Grundsätzlich sollte in medizinischen Gutachten zu den drei Voraussetzungen, die sich aus dem Gesetzestext des §2229,IV BGB ergeben, Stellung genommen werden:

- Krankhafte Störung der Geistestätigkeit bzw. Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung,
- Unfähigkeit, die Bedeutung der Willenserklärung einzusehen (kognitives Element)
  und nach dieser Einsicht zu handeln (voluntatives Element),
- Kausalität, d.h. die fehlende Einsichtsfähigkeit und die fehlende Freiheit der Willensbestimmung müssen auf der geistigen Störung beruhen.

Bei der Begutachtung der Frage, ob eine Testierfähigkeit vorgelegen hat oder nicht, sind anhand der vorhandenen Unterlagen die oben genannten Punkte zu überprüfen.

Dabei ist darauf zu achten, dass der juristische Krankheitsbegriff: krankhafte Störung der Geistestätigkeit bzw. Geistesschwäche nicht identisch ist mit den medizinischen Diagnosen (nach ICD-10 International classification of diseases, Chapter V (WHO,1992)).

Weltgesundheits-Organisation, ICD-10, 1992, Genf, deutsch: Dilling H, et al.: Klassifikation psychischer Krankheiten. Klinisch-diagnostische Leitlinien nach Kapitel V (F) der ICD-10. Huber, Bern 4.Aufl.,2006

Die Krankheitsbilder, die zu einer Testierunfähigkeit führen können, sind unter Medizinische Aspekte genauer beschrieben.


Anfragen für Gutachten unter

office@prof-wetterling.de